Das erwartet Sie bei einem Bußgeldverfahren

Zu schnell gefahren, ein Stoppzeichen übersehen oder falsch geparkt – und schon sind Sie mitten drin im Bußgeldverfahren. Auch wenn Sie selbst gar nicht gefahren, sondern nur Halter des Wagens sind.

1.      Der Anhörungsbogen
Ihr erster Kontakt mit der Behörde kommt per Post ins Haus: Im Anhörungsbogen zum vermeintlichen Verkehrsdelikt muss der Halter lediglich Daten zu seiner Person eintragen, jedoch keine Angaben zum Delikt selbst machen. Schließlich könnte auch eine andere Person als er gefahren sein – die zunächst innerhalb von drei Monaten durch die Behörde ermittelt werden muss.
 
2.      Und wie viele Punkte haben Sie?
Handelt es sich um ein größeres Delikt, sollten Sie Ihren Punktestand in Flensburg abrufen. Diesen können Sie schriftlich unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Geburts- und Wohnort und Beilage einer Kopie Ihres Personalausweises beantragen. Die Auskunft ist kostenlos.
 
3.      Akteneinsicht
Wenn Ihr Verkehrsdelikt keine Kleinigkeit ist oder Sie schon gefährlich viele Punkte in Flensburg haben, kann es sich für Sie lohnen, einen Anwalt zu nehmen. Denn nur der hat volle Einsicht in die Ermittlungsakten – und kann sich so mit Ihnen optimal auf ein eventuelles Verfahren vorbereiten.
 
4.      Die Ermittlungen
Ist unklar, wer den Wagen zur Tatzeit gefahren hat, ermittelt in der Regel die Polizei im privaten Umfeld des Halters und der Person, die möglicherweise gefahren ist. Bei Befragungen können Familienmitglieder von ihrem Recht auf Zeugnisverweigerung Gebrauch machen: Sie müssen niemanden auf einem Beweisfoto identifizieren oder sonstige Auskünfte geben. Kein Betroffener muss einer Vorladung der Polizei nachkommen oder zugeben, das Delikt begangen zu haben.
 
Allerdings darf die Polizei im Zuge der Ermittlungen ein Bild des Delikts, auf dem der Verursacher zu erkennen ist, mit dem Passbild, das beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, vergleichen.
Die Drohung, dass bei Nichtauskunft ein Fahrtenbuch angelegt werden muss, läuft meist ins Leere: Sie ist nur dann gültig, wenn die Bußgeldstelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Delikt die Ermittlungen aufgenommen hat.
 
 
So erheben Sie effektiv Einspruch
 
In vielen Fällen kann es sich lohnen, Einspruch zu erheben – auch wenn die Anschuldigung zutrifft. Weshalb das so ist und wie Sie am besten vorgehen, um Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder eine Geldstrafe zu vermeiden, erfahren Sie hier.
 
Warum Einspruch erheben?
Es gibt mehrere Gründe, weshalb es sich für Sie lohnen könnte, Einspruch zu erheben:
  • Freispruch
  • Minderung der Strafe
  • Verjährung der Verfolgung des tatsächlichen Fahrers
  • Einstellung des Verfahrens
  • Verhinderung eines evtl. Fahrverbots
  • Verzögerung eines Fahrverbots auf einen günstigeren Zeitpunkt
 
Fristen
Sobald der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingegangen ist, bleiben Ihnen zwei Wochen, um bei der Behörde – am besten gleich beim zuständigen Sachbearbeiter – Einspruch einzulegen. Es reicht völlig aus, die Begründung für den Einspruch in einem späteren Schriftwechsel oder erst in der Gerichtsverhandlung nachzuliefern.
 
Der Bußgeldbescheid an den Fahrer des Wagens muss innerhalb von drei Monaten nach dem Delikt ergehen – andernfalls ist seine Tat verjährt. Wurde Einspruch eingelegt, muss das Gericht den Bußgeldbescheid innerhalb von sechs Monaten bestätigen. Maßnahmen gegen den tatsächlichen durch die Behörde – wie zum Beispiel eine Anhörung – können diese Verjährung stoppen.
 
Risiken
Wer falsch aussagt – etwa sich fälschlicherweise des Delikts zu bezichtigen, um den tatsächlichen Fahrer zu schützen – macht sich strafbar.  
Besonders wenn das Punktekonto des Halters oder eines anderen Verdächtigen schon sehr hoch ist, haken Bußgeldbehörde und Gericht besonders gründlich nach.
Eine Verhandlung vor Gericht kann zudem nicht nur einen Freispruch oder eine Milderung der Strafe zur Folge haben, sondern auch eine Verschärfung.
 
Haben Sie mit Ihrem Einspruch keinen Erfolg, so bleiben Sie auf Anwalts-, Gerichts- und eventuellen Gutachtenkosten sitzen. Diese können sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen. Wägen Sie also Ihre Erfolgschancen genau ab – oder besorgen Sie sich eine Verkehrsrechtschutzversicherung. Diese trägt sämtliche Kosten, auch bei einem Misserfolg.
 
Punkte
Kein Punkt ist für die Ewigkeit – wenn Sie sich richtig verhalten: Eintragungen aus Ordnungswidrigkeiten erlöschen nach drei, solche aus Straftaten nach fünf Jahren, wenn Sie während dieser Zeit keine neuen Punkte ansammeln. Außerdem können Sie Punkte durch freiwillige Schulungen oder verkehrspsychologische Beratung abbauen.

Autor: Sebastian Wegert

 
Lesezeichen setzen bei: del.icio.us Mr. Wong Google Bookmarks Digg Facebook Twitter